Der vierte Merksatz des Digitalverbands Bitkom zu elektronischen Rechnungen besagt, dass umsatzsteuerliche Pflichtangaben in Rechnungen für das menschliche Auge lesbar dargestellt werden müssen. Bei elektronischen Rechnungen sind dafür geeignete Anzeigeprogramme erforderlich. Unser Partner OPTIMAL SYSTEMS hat deshalb in seinen Enterprise-Content-Management(ECM)-Lösungen passende Viewer, etwa zur Darstellung von PDF-Dateien, integriert.
Welche Informationen müssen Rechnungen beinhalten?
Laut § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers und -erbringers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
- Einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Leistung bzw. der Waren
- Liefertermin bzw. Zeitpunkt der Leistung
- Umsatzsteuer bzw. Hinweis auf Befreiung
- Eventuelle Preisminderungen
Dokumentendienstleister können eingehende Rechnungen übrigens gemäß § 14 Absatz 4 des UStG prüfen und sie darüber hinaus gegen Bestell- und Stammdaten abgleichen. Dies sorgt für Rechtssicherheit sowie eine hohe Qualität der übergebenen Daten und ermöglicht sogar eine Dunkelverarbeitung der Eingangsrechnungen.
Wie lässt sich die Lesbarkeit elektronischer Rechnungen sicherstellen?
Damit Sie auch in elektronischen Rechnungen umsatzsteuerliche Pflichtangaben lesen können, legen wir Ihnen die ECM-Lösungen unseres Partners OPTIMAL SYSTEMS ans Herz. Diese beinhalten unterschiedliche Viewer und ermöglichen die Darstellung elektronischer Rechnungen per Web auf dem Smartphone und dem Client.
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